Allgemeine Geschäftsbedingungen |
§1 Geltungsbereich |
| (1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „AGB") gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGBs abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. (2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 i. V. m. § 310 Abs. 1 BGB, (3) Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. |
§2 unser Liefer- und Leistungsspektrum |
| (1) Wir liefern u. a. Hardware verschiedener Hersteller, Software verschiedener Hersteller, von uns entwickelte Software. Soweit vereinbart, installieren wir Hardware und/oder Software. (2) Wir erbringen u. a. Supportdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen, Werk-/Dienstleistungen im Hinblick auf die Entwicklung/ Anpassung individueller Software. |
§3 Angebot und Vertragsabschluss |
| (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung- Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen. Soweit bei uns und dem Kunden die Voraussetzungen vorliegen, kann die vorstehende Bestätigung/Ergänzung/Abänderung auch in der elektronischen Form nach 126 a BGB vorgenommen werden. (2) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, technische Daten, Programmbeschreibungen) sowie bildliche Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen von Hardwarekomponenten) geben nur Anhaltspunkte. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung dar. (3) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. (4) Wir erbringen unsere Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von uns, wenn dies vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche müssen wir nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. (5) Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von uns zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden können wir dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit wir schriftlich darauf hingewiesen haben. (6) Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Er ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist dann berechtigt, wenn er uns durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat, es sei denn, dass wir einen festen Termin schriftlich bestätigt haben. (7) An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Spezifikationen, Handbüchern und sonstigen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behalten wir uns das Eigentum und/oder Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien, auch in elektronischer Form, an uns zurückzugeben. |
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen |
| (1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Bestehen keine angebots- oder kundenspezifische Preisvereinbarungen, worden erteilte Aufträge zu unseren am Tag der Auftragsbestätigung jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt. (2) Die Preise gelten ab unserem Geschäftssitz ausschließlich Verpackung, Versand- und Transportspesen, Versicherung, Installation und Benutzereinweisung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Anfallende Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. (3) Die gesetzliche Urnsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sie ist in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu zahlen, in der sie am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird, es sei denn, es handelt sich um innergemeinschaftliche Lieferungen, die nicht der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. (4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. (6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Können wir einen höheren Zinsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen in Rechnung zu stellen. (7) Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, Verzug oder andere Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. (8) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug?um?Zug?Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon behalten wir uns vor, in folgenden Fällen die Lieferung von Hardware und/oder Software per Nachnahme vorzunehmen: a) Der Kunde kauft zum ersten Mal bei uns. b) Der Kunde überschreitet mit dem Kauf und der Summe der offenen, noch nicht fälligen Rechnungen die zwischen ihm und uns vereinbarte Kreditlinie. c) Der Kunde hat in vorangegangenen Geschäften das vereinbarte Zahlungsziel überschritten. (9) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. (10) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. (11) Zahlungen gelten grundsätzlich erst mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Diesbezügliche Gutschriften gelten stets vorbehaltlich der Einlösung zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer, etwaiger Bankgebühren und ggf. Einzugsspesen angerechnet. |
§5 Lieferung |
| (1) Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzen wir den rechtzeitigen Eingang der gesamten Unterlagen und Informationen des Kunden voraus, die wir für die Ausführung des Auftrags benötigen. Ist für die Leistung durch uns die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungszeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Kunden, unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie uns nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer Hersteller) verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. (2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten nach dem mit ihm geschlossenen Vertrag, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (4) Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzugs kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener Nachfrist von mindestens vier Wochen, gerechnet ab Eingang der Nachfristsetzung bei uns, vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Liefer- und/oder Leistungsverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung und/oder Leistung länger als 1½ Monate nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadenersatz (einschließlich etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des nachfolgenden §10 ausgeschlossen; Gleiches gilt für Aufwendungsersatz. (b) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - sei es, dass sie bei uns, sei es, dass sie bei einem Vorlieferanten oder einem in den Auftrag eingebundenen Dritten eintreten - etwa höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung von Hardware- oder Softwarekomponenten u. a., sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Liefer- und/oder Leistungszeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Fall von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder in den Auftrag eingebundenen Dritten zu. Diese Umstände teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. |
§6 Gefahrübergang |
| (1) Da Lieferung ab unserem Geschäftssitz als vereinbart gilt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die/das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die vorstehende Gefahrübergangsregelung gilt auch bei Geräten, die dem Kunden zu Test- oder Vorführzwecken zur Verfügung gestellt werden. (2) Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. (3) Zu versendende Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden versichert. |
§7 Mitwirkungspflicht |
| (1) Soweit wir dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unserer Softwareentwicklung unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlassen, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit wir keine Korrekturaufforderung erhalten. (2) Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen. (3) Wenn wir dies für erforderlich halten, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung. (4) Sollten Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität unserer Leistungen, wie z. B. bei einem von uns entwickelten Programm, auftreten, wird der Kunde uns unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt des Fehlerauftritts, der Fehlerspezifikation sowie von Namen und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des Meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten. (5) Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich. (B) Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen, da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen. |
§8 Nutzungsrechte |
| Bei Standardsoftware räumt der Hersteller der Software dem Kunden im Rahmen der beim Erwerb mit übergebenen Lizenzbedingungen des Herstellers ein entsprechendes Nutzungsrecht ein. An von uns erstellter Individualsoftware räumen wir dem Kunden ein ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. Wir gehen bei Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. Werden wir vom Lizenzgeber des von uns im Auftrag des Kunden eingebundenen Lizenzmaterials in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht den fremden Lizenzbedingungen entsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich; er stellt uns unwiderruflich aus entsprechenden Schadenersatzforderungen anderer Lizenzgeber frei. |
§9 Mängelansprüche |
| (1) Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax bei uns eingegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche/ selbständige Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei dann, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. (2) Mängelansprüche des Kunden umfassen nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfallen, soweit der Kunde ohne Zustimmung von uns Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. (3) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. (4) Weitergehende Ansprüche des Kunden, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von uns (s. nachfolgender §10). (5) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung des Kaufgegenstandes bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme derselben. |
§10 Haftungsbeschränkungen |
| (1) Unsere Haftung auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns zurückzuführen ist. (2) Haften wir gemäß Abs. 1 a für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstanden typischerweise rechnen mussten. (3) Die Haftungsbeschränkung gem. Abs. 2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten von uns verursacht werden, die nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangel, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. (5) Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften der Hardware/Software und ihren Einsatzmodalitäten auf Seiten des Kunden in keinem Fall einen Betrag von € 25.000,00. (6) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir ebenfalls nur in dem aus Abs. 1-4 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programmen, vermeidbar gewesen wäre. (7) Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1-6 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und der von uns Beauftragten. |
§11 Eigentumsvorbehalt |
| (1) Wir behalten uns an allen gelieferten Waren (Hardware/Software) das Eigentum vor, bis der Kunde den Kaufpreis für die jeweils gelieferte Ware und alle sonstigen jeweils noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, z. B. bei Verzug mit der Zahlung von durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen, können wir dem Kunden den Ge- oder Verbrauch der Vorbehaltsware untersagen oder die Vorbehaltsware zurücknehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies auch schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen ist. (3) Ist der Kunde Wiederverkäufer, tritt er bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer des Kunden ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen aus diesem Geschäft auf uns übergehen. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilig auf uns zur Sicherung unserer Ansprüche übergeht. (4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z. B. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde; von derartigen Kosten hat uns der Kunde freizustellen. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. (5) Soweit vorstehender Abs. 3 gilt, ist der Kunde bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich einschränken. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Die Abtretungsanzeige an den/die Schuldner können wir auch selbst vornehmen. (6) Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. |
§ 12 Abtretungsverbot |
| Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar. |
§13 Datenschutz und Geheimhaltung |
| Wir speichern die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse, Kommunikationsverbindungen und Bankverbindungen). Hiermit ist der Kunde einverstanden. Der Kunde und wir werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die dem Kunden und uns im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Quellcode sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. |
§14 Gerichtsstand - Erfüllungsort |
| (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz zugleich Erfüllungsort. (2) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus den Geschäftsvorgängen mit dem Kunden gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. (3) Gerichtsstand ist Heilbronn, sofern der Kunde auch Kaufmann ist. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen. |
Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Daten aus dem Geschäftsverhältnis zu uns nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden und wir uns das Recht vorbehalten, unserem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln. |
